Einkommen und andere Vermögenswerte

Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die gleichen Kriterien gelten für eheähnliche Gemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften. Einkommen sind alle Einnahmen, die Sie während des Bewilligungszeitraumes erzielen. Sowohl auf Vermögen als auch auf Einkommen entfallen bestimmte Frei- bzw. Absetzungsbeträge.

Einkommen

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab der Antragstellung zufließt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einnahmen aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Renten jeder Art
  • Einmalige Einnahmen (z. B. Steuererstattungen)

Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen.

Haben Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf andere (Sozial-) Leistungen, sind diese verpflichtend vorrangig zu beantragen.

Vermögen

Das Vermögen einer Bedarfsgemeinschaft besteht aus allen Geld und Sachvermögen einer Person.

Für die ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs gilt eine erhöhte Vermögensfreigrenze. Diese beträgt 40.000 € für die erste Person und je 15.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Nach diesen 12 Monaten wird ein Vermögensfreibetrag je 15.000 € je Person in der Bedarfsgemeinschaft gewährt.

Zum Vermögen zählen unter anderem:

  • Bargeld und Bankguthaben
  • Aktien, Lebensversicherungen und Bausparverträge
  • Immobilien
  • Schmuck

Allerdings gibt es auch geschützte Werte, die bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden.

Dazu zählen:

  • ein angemessener Hausrat
  • selbstgenutztes Eigenheim oder Eigentumswohnung in angemessener Größe
  • für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen im Rahmen bestimmter Freibeträge
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

Vermögen, dass die Vermögensfreigrenze der Bedarfsgemeinschaft überschreitet, muss vor Beginn des Leistungsbezugs aufgebraucht werden.