Leistungsarten

Es gibt verschiedene Leistungsarten die sich zusammensetzen und das Bürgergeld ergeben. Hier erfahren Sie wie sich die Geldleistungen im Einzelnen zusammensetzen:

Regelbedarf

Der Regelbedarf sichert die Kosten für den Lebensunterhalt. Diesen erhalten Sie in einem monatlichen Pauschalen Betrag. Er umfasst die Kosten für:

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Haushaltsenergie/Strom (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser)
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Telefon/Internet
  • Bedarfe des täglichen Lebens
  • Teilnahme am kulturellen Leben

Der Bedarf ist in verschiedene Stufen aufgeteilt, er richtet sich nach dem Alter und der Familiensituation.

(Tabelle BMAS – https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Leistungen-und-Bedarfe-im-Buergergeld/leistungen-und-bedarfe-im-buergergeld.html#doc5790d24f-5902-41f7-ab75-d31bf87ea183bodyText2)

Kosten der Unterkunft

Zu den Kosten der Unterkunft zählen alle angemessenen Kosten für die Wohnsituation.

Für die Anerkennung der Kosten der Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Bürgergeld bezogen wird. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.

Soweit die Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenzen übersteigen, werden sie nach Ablauf der Karenzzeit noch längstens für weitere sechs Monate berücksichtigt (sog. Kostensenkungsverfahren).

Danach werden die Kosten der Unterkunft nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt.

Die Angemessenheit Ihrer Kosten der Unterkunft werden vor Ort geprüft und sind abhängig der Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Vor Umzug in unseren Landkreis ist eine Prüfung der Angemessenheit durchführen zu lassen. Nutzen Sie hierzu die Ihnen bekannten Kontaktmöglichkeiten.

Die Angemessenheitsgrenzen im Landkreis Bamberg betragen ab 01.01.2024:

PersonenanzahlMax. QuadratmeterGrundmiete inkl. kalter Nebenkosten
150382 Euro
265462 Euro
375551 Euro
490642 Euro
5105734 Euro
6120821 Euro
Jede weitere Person+15 qm+ 87 Euro

Heizkosten:

Die vorgenannte Karenzzeit gilt nicht für die Heizkosten! Unangemessene Heizkosten werden maximal für sechs Monate ab Beginn des erstmaligen Leistungsbezuges berücksichtigt. Danach werden nur noch angemessene Heizkosten berücksichtigt.

Die Höhe der angemessenen Heizkosten unterscheidet sich nach dem Heizsystem bzw. Energieträger (z. B. Heizöl, Erdgas, Wärmepumpe) und nach der Art der Warmwasseraufbereitung (zentrale oder dezentrale Warmwasseraufbereitung z. B. durch Boiler, Durchlauferhitzer).

Die Prüfung der Angemessenheitsgrenze erfolgt durch die Mitarbeiter der Infothek bzw. Leistungsabteilung. Hierzu ist es erforderlich, dass Angaben über das Heizsystem bzw. den Energieträger und die Art der Warmwasseraufbereitung vorliegen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Für leistungsberechtigte Personen werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Ihrer Wahl übernommen. Hierzu ist bei Antragsstellung die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung Ihrer Krankenkasse notwendig.

Mehrbedarfe

Für besondere Situationen reicht der Regelbedarf nicht aus. In diesem Fall kann ein Mehrbedarf bewilligt werden. Anspruch auf Mehrbedarf haben:

  • Werdende Mütter (ab der 13. Schwangerschaftswoche)
  • Alleinerziehende, die sich um ein minderjähriges Kind kümmern
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen
  • Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf erhalten
  • Mehrbedarf für Warmwasser, sofern dieses dezentral erwärmt wird.

 

Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich nach dem individuellen Regelbedarf.

  • Erwerbsfähige Menschen mit einer Behinderung erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent des individuellen Regelbedarfs, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe) erhalten. Bitte reichen Sie hierzu den entsprechenden Bewilligungsbescheid in Kopie ein.
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen und Anspruch auf Bürgergeld haben, können einen Mehrbedarf in angemessener Höhe, abhängig von der Erkrankung, erhalten. Bitte reichen Sie in diesem Fall den Vordruck MEB mit einer Bestätigung des Arztes über die Erkrankung ein.
Einmalbedarfe

Die sogenannten Einmalbedarfe sind Geld- oder Sachleistungen, die Sie einmalig erhalten können.

Zum Beispiel:

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich für Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
  • Um einmalige Leistungen zu bekommen, müssen Sie einen entsprechenden formlosen Antrag stellen.

Diese Leistungen können Sie auch beantragen und bekommen, wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Voraussetzung ist, dass Sie kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf zu decken.

Bildung und Teilhabe

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gesondert im sogenannten Bildungspaket berücksichtigt. So können zum Beispiel die Kosten für Ausflüge oder Klassenfahrten, das Mittagessen in der Kita oder Schule oder eine Lernförderung übernommen werden.

Wer erhält Leistungen?

Schüler:innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, können Leistungen aus dem Hamburger Bildungspaket erhalten.

Die Leistungen beinhalten:

  • Schulbedarf (1. Auszahlung 01.08; 2. Auszahlung 01.02.),
  • Ausflüge und mehrtätige Klassenfahrten,
  • Lernförderung (sogenannte Nachhilfe),
  • Schülerbeförderung (Bus- und Bahnfahrkarten),
  • gemeinsames Mittagessen und
  • Teilnahme an gemeinschaftlichen, außerschulischen Aktivitäten, Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote (bis 18 Jahre, in Höhe von 15 Euro monatlich). Der Nachweis über eine Mitgliedschaft ist erforderlich.

Weitere Informationen können hierzu auf dem Internetauftritt des Landratsamtes Bamberg eingesehen werden: https://www.landkreis-bamberg.de/media/custom/2976_311_1.PDF?1563285933