Häufige Fragen

Wie lange ist die Überweisungsfrist meiner Leistungen?

Sie bekommen das Geld vom Jobcenter auf Ihr deutsches Bankkonto überwiesen. Sobald Ihr Antrag bewilligt wird, bekommen Sie das Geld immer am Ende des Monats für den Folgemonat. Das Geld für Juni wird also Ende Mai an Sie überwiesen.

Bei laufenden Änderungen oder der Neuantragstellung geht man nach Anweisung Ihrer Leistungen auf Bürgergeld von ca. 3 Werktagen aus, bis die Leistungen auf Ihr Konto eingehen. Dies kann jedoch je nach Bank variieren.

Wie ist der Bearbeitungsstand meines Antrages?

Wir möchten Ihnen so schnell wie möglich helfen. Sie können eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Antrages auf Bürgergeld oder dessen Weiterbewilligung aktiv unterstützen.

Reichen Sie bitte alle notwendigen Unterlagen gut lesbar, korrekt und vollständig ein.
Nutzen Sie dafür gern unsere Angebote des Jobcenter Digital. So sparen Sie Zeit und Geld, denn die Unterlagen werden sofort in Ihre Akte übermittelt.

Ihr Weiterbewilligungsantrag (WBA) sollte mindestens vier Wochen vor Ablauf des angegebenen Endes Ihrer Leistungen bei uns sein, um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden. Der einfachste Weg dafür ist jobcenter.digital – beantragen Sie die Weiterbewilligung von Bürgergeld einfach online!
Die freiwillige Angabe Ihrer Telefonnummer ermöglicht schnelle Nachfragen durch unsere Mitarbeitenden.
Sobald über ihren Antrag entschieden wurde, erhalten Sie von uns Nachricht. Nachfragen, wie weit der Antrag bereits bearbeitet ist, sind somit nicht notwendig.

Sollten Sie uns bezüglich Ihrer Antragstellung kontaktieren wollen, warten Sie bitte einen Zeitraum von drei Wochen ab – so lange kann die Bearbeitung dauern. Danach schicken Sie Ihre Anfrage bitte über den Postfachservice von jobcenter.digital oder nutzen Sie unseren alternativen Kontaktweg.

Derzeit liegt eine sehr große Anzahl an Anträgen zum Bürgergeld für die Bearbeitung vor. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, falls es zu Verzögerungen kommt.

Wie viel Einkommen darf ich zum Bürgergeld dazu verdienen?

Grundsätzlich gilt: Die ersten 100 Euro werden nicht auf Ihr Bürgergeld angerechnet (Grundabsetzbetrag). Dabei handelt es sich um einen pauschalen Absetzbetrag für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit anfallen.

Außerdem wird für Erwerbstätige ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt. Über 100 Euro bis 520 Euro monatliches Bruttoeinkommen wird zu 20 Prozent nicht berücksichtigt. Im Bereich zwischen 520 und 1.000 Euro werden 30 Prozent nicht berücksichtigt. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich bleibt noch zu 10 Prozent unberücksichtigt. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.

Mit Hilfe des Freibetragsrechners erhalten Sie eine erste Orientierung über die Freibeträge.

Zusätzlich kann bei Erwerbseinkommen über 400 Euro ein höherer Absetzbetrag geltend gemacht werden, wenn die notwendigen Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit 100 Euro übersteigen und nachgewiesen werden. Als solche Aufwendungen gelten:

  • die auf das Einkommen entrichteten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe,
  • die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen oder privaten Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen,
  • die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach Grund und Höhe angemessen sind (Pauschale von 30 Euro monatlich), geförderte Altersvorsorgebeiträge (Beiträge zur „Riester-Rente“) nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten sowie
  • die nachgewiesenen mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben („Werbungskosten“). Höhere Ausgaben können auf Nachweis berücksichtigt werden. Zusätzlich sind die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel absetzbar. Beim eigenen Auto/Motorrad ist ein Betrag in Höhe von 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Verbindung absetzbar. Das gilt nicht, wenn Bus oder Bahn deutlich billiger sind.

Sofern Sie Unter 25 Jahre sowie Schüler, Student und Auszubildender sind gelten nochmals gesonderte Freibeträge auf das Erwerbseinkommen.

Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzichtbar, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Daher wird ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Bürgergeld-Beziehenden nicht als Vermögen berücksichtigt. Zur Prüfung der Angemessenheit ziehen die Jobcenter unter anderem die Größe der Bedarfsgemeinschaft heran, die Anzahl der Kfz in der Bedarfsgemeinschaft und den Zeitpunkt des Erwerbs.

Autos, deren Verkauf weniger als 15.000 Euro einbrächte, gelten von vornherein als angemessen.

Wann erhalten ich einen Sofortzuschlag?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II beziehen, erhalten seit Juli 2022 bis zur Einführung der Kindergrundsicherung einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 EUR.

Der Sofortzuschlag wird mit Ihren laufenden Leistungen des Bürgergeldes ausgezahlt.

Wann bekomme ich Schulbedarf für meine Kinder gezahlt?

Es wird ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 174 Euro im Kalenderjahr 2023 anerkannt, und zwar 116 Euro für das erste Schulhalbjahr und 58 Euro für das zweite Schulhalbjahr.

Sofern bei Ihnen oder Ihren Kindern noch kein Schulbedarf berücksichtigt wurde, legen Sie nach Erhalt die Schulbescheinigung für das laufende Schuljahr vor.

Muss ich meine Eigentumswohnung oder mein Haus verkaufen?

Eine Wohnung oder ein Haus, die/das Sie nicht selbst bewohnen, ist Vermögen. Soweit hierdurch die Vermögensfreibeträge überschritten sind, liegt keine Hilfebedürftigkeit vor und Sie haben keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Leben Sie mit bis zu drei weiteren Familienmitgliedern in der Wohnung oder dem Haus, wird die Angemessenheit bis zu einer Wohnfläche von 130 m2 bei einer Eigentumswohnung und 140 m2 bei einem Haus anerkannt. Für jede weitere der Familie zugehörige Person, die mit im Haushalt lebt, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um jeweils 20m2. Ist die Immobilie größer, prüfen die Jobcenter, ob Bereiche abtrennbar und damit verkäuflich sind. Eventuell verlangt das Jobcenter von Ihnen, dass Sie einzelne Zimmer vermieten.

Sollte die Wohnung noch nicht abgezahlt sein, übernimmt das Jobcenter die Schuldzinsen in angemessenem Umfang, die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten, nicht jedoch die Tilgungsraten.

Mietobergrenzen

Die derzeit geltenden Mietobergrenzen für den Landkreis Bamberg lauten wie folgt (Stand Oktober 2023):

PersonenanzahlMax. QuadratmeterGrundmiete inkl. kalter Nebenkosten
150382 Euro
265462 Euro
375551 Euro
490642 Euro
5105734 Euro
6120821 Euro
Jede weitere Person+15 qm+ 87 Euro

Was muss ich dem Jobcenter Landkreis Bamberg alles mitteilen?

Sobald Sie Bürgergeld beantragen, haben Sie bestimmte Pflichten. Diese Pflichten heißen „Mitwirkungspflicht“.

Als Mitwirkungspflicht zählen zum Beispiel folgende Pflichten:

  • Sie müssen für das Jobcenter per Brief unter Ihrer Adresse erreichbar sein. Das gilt montags bis samstags. Wichtig: Sie dürfen bis zu 3 Wochen im Jahr abwesend sein. Das müssen Sie dem Jobcenter aber vorher mitteilen.
  • Sie müssen den Mitarbeiter*innen des Jobcenters mitteilen, wenn sich in Ihrem Leben etwas ändert. Was genau Sie melden müssen, erfahren Sie im Abschnitt „Was für Änderungen muss ich dem Jobcenter mitteilen?“.
  • Wenn Sie krank sind, müssen Sie das dem Jobcenter mitteilen. Wenn Sie länger als 3 Tage krank sind, brauchen Sie ein Attest von Ärzt*innen. Das Attest müssen Sie beim Jobcenter einreichen.
  • Sie müssen alle Anträge und Formulare wahrheitsgemäß ausfüllen.
  • Sie müssen sich auf Jobs bewerben, die Ihre Arbeitsvermittler*innen für Sie finden.
  • Sie müssen an Weiterbildungen teilnehmen, die Ihre Arbeitsvermittler*innen für Sie empfehlen und mit denen Sie einverstanden sind. Sie können aber auch selbst Weiterbildungen oder Kurse vorschlagen.
  • Wenn eine medizinische Untersuchung für das Jobcenter nötig ist, müssen Sie sich von sogenannten Amtsärzt*innen untersuchen lassen. Falls Sie das nicht möchten, lassen Sie sich beraten. Hilfe finden Sie im Abschnitt „Wo finde ich Beratung und Unterstützung?“.

Das Bürgergeld kann bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen gekürzt werden.

Ich möchte umziehen. Was muss ich tun?

Bevor Sie umziehen, ist die Zustimmung des Jobcenters notwendig. Zuständig für die Zustimmung ist das Jobcenter, in dessen örtlicher Zuständigkeit die neue Unterkunft liegt. Die Zustimmung ist vor Vertragsschluss einzuholen.

Bitte bedenken Sie, dass für die spätere Übernahme eines Mietkautionsdarlehens oder einer Erstausstattung für die Wohnung eine Zustimmung zum Umzug des Jobcenters notwendig ist.

Um über die Zustimmung zu einem Umzug entscheiden zu können, benötigen wir den Antrag auf Umzugszustimmung und die vom künftigen Vermieter ausgefüllt Mietbescheinigung. Alternativ können Sie dem Antrag auch einen nicht unterschriebenen Entwurf des Mietvertrages beilegen.

Den Umzugsantrag und die benötigte Mietbescheinigung finden Sie unter Downloads

Ich habe eine Anhörung für eine Rückforderung erhalten. Was muss ich tun?

Es kann vorkommen das Leistungen z.B. aufgrund einer Arbeitsaufnahme zu viel ausgezahlt wurden. In diesem Fall muss eine Rückforderung der Leistungen des Bürgergeldes geprüft werden. Mit der Anhörung haben Sie die Möglichkeit Stellung zur Rückforderung zu nehmen.

Sofern Sie hierauf nicht antworten, wird eine Rückforderung nach den vorliegenden Unterlagen in der Leistungsakte geprüft.

Ich habe eine hohe Rechnung/Nachzahlung für Heiz- oder Betriebskosten erhalten. Kann ich hierfür Leistungen des Bürgergeldes beantragen?

Ja. Auch wenn Bürgergeld nicht monatlich laufend bezogen wird, kann das Jobcenter bei einer hohen Heizkostennachzahlung oder bei hohen Aufwendungen aufgrund einer angemessenen Bevorratung helfen, wenn Sie durch diese Heizkosten hilfebedürftig werden.

Dazu muss innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der Rechnung beim zuständigen Jobcenter ein Antrag gestellt werden. Die verlängerte Antragsfrist ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Auch bei Fällen, in denen das Bürgergeld nur für einen Monat beantragt wird, muss der übliche Antrag auf Bürgergeld ausgefüllt werden, das heißt es gibt kein gesondertes Antragsformular für einmonatiges Bürgergeld.

Wie ein solcher Antrag bearbeitet wird, lässt sich an einem konkreten Fall verdeutlichen: Eine bisher nicht Bürgergeld beziehende Person erhält am 5. Mai 2023 eine Rechnung über die Heizkostennachzahlung. Diese Zahlung wird am 5. Juni 2023 fällig. Bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat ist Zeit, hierfür einen Bürgergeldantrag zu stellen. Da der Fälligkeitsmonat der Juni ist, kann spätestens bis zum 30. September 2023 beim Jobcenter ein Bürgergeldantrag gestellt werden.

Die Jobcenter bearbeiten diese Fälle nach dem üblichen Verfahren, das heißt Antragstellende müssen u. a. Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen. Das Jobcenter prüft dann, ob sich aufgrund der Aufwendungen für die Heizkosten ein Leistungsanspruch ergibt. Vermögen muss nur dann eingesetzt werden, wenn es den Freibetrag von 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.

Ergibt die Prüfung, dass im Fälligkeitsmonat ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld besteht, wird dieser ausgezahlt und kann zur Begleichung der noch offenen Abrechnung zur Beschaffung einer angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln oder zur Begleichung der noch offenen Nachzahlungsforderung für Heizkosten eingesetzt werden.

Ich kann nicht zu meinem Termin im Jobcenter erscheinen, weil ich krank bin. Wie verhalte ich mich richtig?

Bitte teilen Sie uns umgehend mit, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können und reichen Sie innerhalb von drei Tagen eine Krankmeldung Ihres Arztes/ Ihrer Ärztin ein.

Ich habe ein Stellenangebot erhalten, das nicht meinen Erwartungen entspricht. Muss ich es annehmen?

Grundsätzlich gilt die Regel, dass Ihnen alle Tätigkeiten zugemutet werden können, zu denen Sie körperlich, geistig und seelisch in der Lage sind. Konkrete Fragen zu Ihrem Stellenangebot beantwortet Ihnen Ihr/e Arbeitsvermittler/in. Vereinbaren Sie am besten umgehend einen Termin.

Ich soll zur Probe arbeiten. Darf ich das?

Kontaktieren Sie vor Beginn der geplanten Tätigkeit Ihren / Ihre Arbeitsvermittler/in. Er / Sie wird alles Weitere mit Ihnen klären.

Ich möchte für ein paar Tage verreisen, muss ich das dem Jobcenter mitteilen?

Jede so genannte „Ortsabwesenheit“ müssen Sie vorher mit Ihrem/Ihrer Arbeitsvermittler/in absprechen, so dass Ihnen keine finanzielle Nachteile entstehen.